20 March 2026, 02:02

EU-Gutachten klärt: Wann sind DSGVO-Auskunftsersuchen missbräuchlich?

Balkendiagramm, das die Häufigkeit von Pipeline-Vandalismusvorfällen in Nigeria zwischen 2002 und 2011 zeigt, mit begleitendem erklärendem Text.

EU-Gutachten klärt: Wann sind DSGVO-Auskunftsersuchen missbräuchlich?

Am 12. September 2025 legte Generalanwalt Maciej Szpunar ein Rechtsgutachten in einem grundlegenden Datenschutzfall vor und präzisierte, wann Auskunftsersuchen von Betroffenen nach der DSGVO als missbräuchlich eingestuft werden können. Die Entscheidung im Rechtssache C-526/24 (Brillen Rottler) behandelte die Frage, wie Unternehmen solche Anfragen bearbeiten sollen, ohne die Rechte Einzelner nach EU-Recht zu beeinträchtigen. Trotz dieser Klarstellung sind in den letzten zwei Jahren (2024–2026) weder dem Europäischen Gerichtshof noch nationalen Gerichten konkrete Fälle missbräuchlicher Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO vorgelegt worden.

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Das Gutachten betonte, dass die Hürden für den Nachweis eines Missbrauchs des Auskunftsrechts hoch bleiben. Ein Auskunftsersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn die verantwortliche Stelle nachweislich eine missbräuchliche Absicht hinter der Anfrage objektiv belegen kann. Selbst in solchen Fällen muss die Ablehnung begründet, verhältnismäßig und umfassend dokumentiert sein.

Unternehmen wurde ins Gedächtnis gerufen, dass das Auskunftsrecht ein grundlegendes Element der DSGVO ist. Eine Verweigerung der Antwort sollte nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen, da die überwiegende Mehrheit der Auskunftsersuchen eine rechtmäßige Ausübung individueller Rechte darstellt. Das Gutachten stellte zudem klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO nicht per se als missbräuchlich angesehen werden kann – vorausgesetzt, der Schaden wird nachgewiesen.

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Entscheidung den Rahmen für Schadensersatzansprüche erweiterte. Betroffene können nun für jeden Verstoß gegen die DSGVO – und nicht nur bei rechtswidriger Datenverarbeitung – Entschädigung verlangen, sofern ein Schaden nachweisbar ist. Dies unterstreicht, dass bereits prozedurale Versäumnisse, wie die Ignorierung eines Auskunftsersuchens, haftungsrelevant sein können.

Damit ein Auskunftsersuchen nach Artikel 12 Absatz 5 DSGVO als "übermäßig" eingestuft wird, müssen Unternehmen klare Beweise für einen Missbrauch vorlegen. Vage Bedenken oder administrative Belastungen reichen laut den Ausführungen des Generalanwalts nicht aus, um eine Ablehnung zu rechtfertigen.

Das Gutachten schafft klarere Grenzen für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen und stärkt gleichzeitig die Ansprüche Betroffener auf Schadensersatz. Unternehmen sind nun verpflichtet, Ablehnungen umfassend zu dokumentieren und auf objektive Missbrauchsnachweise zu stützen. Da es in jüngster Zeit keine Gerichtsverfahren zu missbräuchlichen Auskunftsersuchen gab, dient die Entscheidung eher der Prävention als einer Reaktion auf weitverbreiteten Missbrauch.

Quelle